Satzung vom Stadtsportverband Werdohl e. V.

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Stadtsportverband Werdohl – nachfolgend Verband genannt -  und hat seinen Sitz in Werdohl. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verband wurde am 29 März 1954 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altena unter der Nummer 7 VR 258 eingetragen.
Der Verband ist die unterste Gliederung des Landessportbundes Nordrhein – Westfalen.

 

§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er erstrebt in gemeinnütziger Weise sowohl direkt als auch über seine Mitgliedsvereine
a) die Hebung und Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch planmäßige Pflege der Leibesübungen nach den Bestimmungen und Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes
b) die kulturelle und sittliche Förderung insbesondere der Jugend.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Verband folgende Aufgaben:
a) Sicherung der Zusammenarbeit aller Turn- und Sportvereine der Stadt Werdohl mit dem Ziel, daß die Allgemeininteressen des Sportes Vorrang vor Einzelinteressen haben.
b) Vertretung der Mitgliedsvereine auf örtlicher und überörtlicher Ebene gegenüber kommunaler und privater Einrichtungen wie Ortsjugendring, Jugend-, Wohlfahrts- und Sportausschuß.
c) Beratung der städtischen und behördlichen Organe in allen Fragen der   Leibesübungen und des Sportstättenbaues
d) die Unterstützung der Sportausbildung an den Schulen in der Stadt Werdohl durch Beratung und Unterstützung
e) die Durchführung von Stadtmeisterschaften aller in Werdohl betriebenen Sportarten, sowie sonstige mit dem Sport in Zusammenhang stehende Veranstaltungen, insbesondere öffentliche Vorträge, die den Standort der Leibesübungen dokumentieren sollen
f) die Übernahme von Aufgaben, die geeignet sind, dem Sport neue Impulse zu geben, sofern die angeschlossenen Mitgliedsvereine diese nicht selbst übernehmen können oder nur gemeinschaftlich ein positives Ergebnis bringen
g) die Werbung zum Erwerb des Sportabzeichens, sowie dessen Abnahmeprüfung.
3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es erhalten nur solche Mitgliedsvereine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, die als gemeinnützig anerkannt sind.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie des Kreissportbundes.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaften ist ausschließlich die Delegiertenversammlung zuständig.
3. Der   Verband ist an die Satzungen und Ordnungen der genannten Verbände gebunden, soweit er nicht berechtigt ist, seine Angelegenheiten nach eigener Satzung zu regeln.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes können auf Antrag alle Turn-und Sportvereine der Stadt Werdohl werden, die Mitglied eines Fachverbandes, der dem Deutschen Sportbund oder Landessportbund Nordrhein-Westfalen angehört.
2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann nicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1 gegeben sind.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt des Mitgliedvereines
b) durch Auflösung des Mitgliedvereines
c) durch rechtskräftigen Ausschuß aus dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen, einer seiner Fachverbände oder aus dem Kreissportbund.
Der Austritt zu a) wird den Vereinen bestätigt, die Löschung der Mitgliedschaft aufgrund b) und c) erfolgt automatisch nach Eintritt und Bekanntwerden der angegebenen Voraussetzungen.
4. Ausscheidende Mitgliedsvereine haben vom Tag ihres Ausscheidens an keine Rechte mehr gegenüber dem Verband und seinem Vermögen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
1. Die Mitgliedsvereine bzw. ihre Delegierten haben folgende Rechte:
a) das Wahl –und  Stimmrecht
b) Anträge an die Versammlungen des Verbandes zu stellen und diese zu vertreten
c) Das passive Wahlrecht
d) Das Recht auf Betreuung und Vertretung ihrer Interessen im Sinne dieser Satzung.
2. Die Mitgliedsvereine haben folgende Pflichten:
a) die Satzung des Verbandes anzuerkennen
b) die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen
c) die Mittelzuweisungen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundesgesetzblatt I / Seite 1592) zu verwenden
d) zweckgebundene Mittel nicht für andere Zwecke zu verwenden
3. Rechte eines Mitgliedvereines, der seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ruhen bis zur Erfüllung der Pflichten.

 

§ 6 Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern
1. Mitglieder von dem Verband angehörenden Mitgliedsvereinen, die sich um den Verband, den Verein oder die Idee der Leibesübungen besondere Verdienste erworben haben, können vom Verband geehrt werden.
2. Der Personenkreis wird vom Vorstand des Verbandes benannt; ein Anrecht auf Ehrung kann nicht erworben werden.

 

§ 7 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind:
a) die ordentliche und außerordentliche Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Kassenprüfer

 

§ 8 Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, sie muß bis zum Ende des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres stattfinden
2. Die außerordentliche Delegiertenversammlung des Verbandes ist vom Vorstand einzuberufen
a) wenn 3/10 der Mitgliedsvereine dieses schriftlich beantragen
b) wenn der Vorstand dieses im Interesse des Verbandes für erforderlich hält.
3. Die Termine der Versammlungen des Verbandes sind den Mitgliedsvereinen 14 Tage vorher unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zu den Versammlungen müssen bis zum 7. Tag nach Terminbekanntgabe dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. In außerordentlichen Fällen – insbesondere dann, wenn dringende Verbandsinteresse vorliegen – kann der Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen mit einer Frist von 5 Tagen einberufen. Die Frist zur Antragstellung ist der Einladung bekanntzugeben.
4. In der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenverammlung des Verbandes haben die Delegierten der Mitgliedsvereine Stimmrecht. Die Anzahl der von den Mitgliedsvereinen zu entsendenden Delegierten errechnet sich aus der an die Sporthilfe e.V. zum Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet, abgegebenen   Mitgliedermeldung. Für je angefangene 50 Mitglieder können die Mitgliedsvereine je einen Delegierten stellen.
5. Die Mitgliedsvereine sind nicht zur vorläufigen Nominierung der Delegierten verpflichtet, jedoch an die Anzahl gebunden. Kein Delegierter kann einen nicht anwesenden vertreten.
6. Die ordentliche Delegiertenversammlung des Verbandes nimmt die Berichte des Vorstandes, der Jahresrechnung und der Prüfungskommission „Sportabzeichen“ entgegen und erteilt ihnen nach Stellungnahme Entlastung. Sie wählt alle zu berufenden Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und vorliegende Anträge.
7. In der außerordentliche Delegiertenversammlung kann nur die Tagesordnung behandelt werden, die den Anlaß zur Einberufung gegeben hat.
8. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig.
9. Die Versammlungen entscheiden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (Stimmenmehrheit); Stimmengleicheit bedeutet Ablehnung. Über Satzungsänderungen und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das heißt solchen Anträgen, für die die ordentliche Antragsfrist nicht eingehalten wurde, entscheidet sie mit 2/3 Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
10. Abstimmungen erfolgen durch ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Zeichen. Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden, notfalls sind die Stimmen durchzuzählen.
11. Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschließt.
12. Zu allen Versammlungen können Anträge gestellt werden:
a) vom Vorstand
b) vom Beirat
c) von den Stimmberechtigten
13. Den Vorsitz in den ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen führt der 1 Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

§ 9 Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) einer Frauenwartin
h) vier Beisitzern.
2. Der Beirat des Verbandes besteht aus:
a) dem Vorstand
b) je einem Vertreter der Mitgliedsvereine.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; ihm können nur Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Mitgliedsvereine angehören. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, den Beschlüssen der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen und den allseits anerkannten Grundsätzen einer korrekten Geschäftsführung. Er erläßt Ausführungsbestimmungen und trifft Entscheidungen in allen ihm gemäß Satzung und Ordnung und Gesetz zugewiesenen oder zustehenden Fällen. Er bereitet die Delegiertenversammlungen vor und beruft sie ein.
5. Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes und kann nur von diesem einberufen werden. Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedsvereinen benannt.
6. Die gesetzliche Vertretung (§26 BGB) erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder Kassenwart gemeinsam.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarischen einen Vertreter zu bestellen. Dieses gilt nicht für den 1. Vorsitzenden. Dieser ist durch eine innerhalb von 3 Monaten einzuberufende außerordentliche Delegiertenversammlung neu zu wählen. Bis zur Neuwahl führt der stellvertretende Vorsitzende den Verband kommissarisch.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüssse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzungen.
9. Der erste Vorsitzende ist in Verbindung mit  dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart in dringenden Fällen befugt, selbständige Entscheidungen im Rahmen der Satzung zu treffen. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist hierfür nachträglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
10. Der Vorstand benennt die Prüfungskommission für das Sportabzeichen und bestimmt deren Leiter. Der Prüfungskommission gehöhren an:
a) der Prüfungsleiter und dessen Stellvertreter
b) der Sportwart
c) der für die Beschaffung und Ausgabe der Prüfungshefte und Sportabzeichen Verantwortliche
d) die vom Kreissportbund benannten und mit Ausweis versehenen  Prüfer.
11. Die Prüfungskommission ist an die allgemeinen Richtlinien  für den Erwerb des Sportabzeichens gebunden und muß die Weisungen des Prüfungsausschusses für das Sportabzeichen beim Kreissportbund beachten.
12. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wird.
13. Über jede Sitzung des Vorstandes, Beirates und der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift  anzufertigen. Sie ist vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu erstellen. Es müssen alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und gefaßte Beschlüsse enthalten sein. Die Niederschrift von einer Vorstands- oder Beiratssitzung wird zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt und ist vom 1. Vorsitzenden und dem Verfasser zu unterschreiben. Sie besitzt Beweiskraft bezüglich Form und Inhalt der protokollierten Tatsachen. Die Niederschrift von einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und per Kopie den Mitgliedsvereinen zuzustellen. Einwendungen gegen dieses Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
14. Anmeldungen zum Vereinsregister kann der 1. Vorsitzende allein vornehmen.
15. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter bleiben solange Vorstand im Sinne des Gesetzes, bis ein neuer 1. Vorsitzender oder Stellvertreter gewählt wird.

 

§ 10 Kassenprüfer
1. Die Delegiertenversammlung des Verbandes wählt 2 Kassenprüfer sowie 2 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes oder Beirates sein.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Verbandes jährlich mindestens einmal zu prüfen. Die letzte Kassenprüfung muß nach Abschluß des Geschäftsjahres vor der Delegiertenversammlung erfolgen. Über jede durchgeführte Kassenprüfung muß nach Abschluß des Geschäftsjahres vor der Delegiertenversammlung erfolgen. Über jede durchgeführte Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von den Prüfern und dem Kassenwart zu unterschreiben und vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Wesentliche Mängel sind dem Vorstand bekanntzugeben.
3. Die Kassenprüfer haben der Delegiertenversammlung den abschließenden Kassenprüfungsbericht bekanntzugeben und Entlastung zu beantragen.
4. Über die Entlastung der Kassenführung und der Gesamtarbeit des Vorstandes und des Beirates stimmt die Delegiertenversammlung ab. Die Entlastung gilt bei Stimmenmehrheit als erteilt.

 

§ 11 Vermögensverwaltung
1. Die Führung der Kassengeschäfte erfolgt durch den Kassenwart. Das Verbandsvermögen darf nur im Sinne der Gemeinnützigkeit und dem Zweck des Verbandes dienend verwendet werden. Zur Deckung der laufenden Geschäfte kann ein Kassenkredit von DM 3.000,-- aufgenommen werden.
2. Für die Schulden des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
3. Die von Behörden oder sonstigen Stellen für Zwecke der Jugend gezahlten Beiträge dürfen von der Kasse des Verbandes nur zweckgebunden an die Mitgliedsvereine weitergeleitet werden.
4. Zweckgebundene Spenden dürfen nur für den benannten Zweck Verwendung finden.
5. Jede Ausgabeanweisung bedarf der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes. Ausgabeanweisungen, die den Kassenbestand und die in § 11, Abs. 1 genannte Kredithöhe übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Jede Ein-und Ausgabe ist in ein Kassenbuch einzutragen.
6. Über das  bewegliche und unbewegliche Verbandsvermögen hat der Kassenwart ein Inventarverzeichnis unter Beachtung einer ordentliche Kontrollmöglichkeit  zu führen und laufend zu ergänzen.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes
1. Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung erfolgen.
2. Die außerordentliche Delegiertenversammlung muß beim Vorstand des Verbandes von mindestens 2/3 der im jeweiligen Geschäftsjahr stimmberechtigten Delegierten beantragt werden.
3. Ein Beschluß über die Auflösung des Verbandes ist nur dann wirksam, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten für die Auflösung stimmen.
4. Für den Fall der Auflösung des Verbandes bestellt die außerordentliche Delegiertenversammlung zwei Liquidatoren, die die Verbandsgeschäfte abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen wird bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes an die Stadt Werdohl überwiesen, die diesen Betrag ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Sport dienen, verwenden darf.

 12.07.02