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Satzung vom Stadtsportverband Werdohl e. V.
| §1 Name und Sitz |
||
| 1. | Der Verein führt den Namen
Stadtsportverband Werdohl nachfolgend Verband genannt - und hat seinen Sitz in Werdohl. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. |
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| 2. | Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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| 3. | Der Verband wurde am 29 März 1954
gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altena unter der Nummer 7 VR 258
eingetragen. |
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| Der Verband ist die unterste Gliederung
des Landessportbundes Nordrhein Westfalen.
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| §2 Zweck und Aufgaben |
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| 1. | Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er erstrebt in gemeinnütziger Weise sowohl direkt als auch über seine Mitgliedsvereine | |
| a) | die Hebung und Förderung der
Gesundheit der Bevölkerung durch planmäßige Pflege der Leibesübungen nach den
Bestimmungen und Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes |
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| b) | die kulturelle und sittliche Förderung
insbesondere der Jugend. |
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| 2. | Zur Erreichung dieses Zweckes hat der
Verband folgende Aufgaben: |
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| a) | Sicherung der Zusammenarbeit aller
Turn- und Sportvereine der Stadt Werdohl mit dem Ziel, daß die Allgemeininteressen des
Sportes Vorrang vor Einzelinteressen haben. |
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| b) | Vertretung der Mitgliedsvereine auf örtlicher und überörtlicher Ebene
gegenüber kommunaler und privater Einrichtungen wie Ortsjugendring, Jugend-, Wohlfahrts-
und Sportausschuß. |
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| c) | Beratung der städtischen und
behördlichen Organe in allen Fragen der Leibesübungen
und des Sportstättenbaues |
|
| d) | die Unterstützung der Sportausbildung
an den Schulen in der Stadt Werdohl durch Beratung und Unterstützung |
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| e) | die Durchführung von
Stadtmeisterschaften aller in Werdohl betriebenen Sportarten, sowie sonstige mit dem Sport
in Zusammenhang stehende Veranstaltungen, insbesondere öffentliche Vorträge, die den
Standort der Leibesübungen dokumentieren sollen |
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| f) | die Übernahme von Aufgaben, die geeignet sind, dem Sport neue Impulse zu
geben, sofern die angeschlossenen Mitgliedsvereine diese nicht selbst übernehmen können
oder nur gemeinschaftlich ein positives Ergebnis bringen |
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| g) | die Werbung zum Erwerb des
Sportabzeichens, sowie dessen Abnahmeprüfung. |
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| 3. | Der Verband ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 4. | Mittel des Verbandes dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es erhalten nur solche Mitgliedsvereine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, die als gemeinnützig anerkannt sind.
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| § 3 Mitgliedschaft |
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| 1. | Der Verband ist Mitglied des Deutschen
Sportbundes, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie des Kreissportbundes. |
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| 2. | Für den Erwerb der Mitgliedschaften
ist ausschließlich die Delegiertenversammlung zuständig. |
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| 3. | Der
Verband ist an die Satzungen und Ordnungen der genannten Verbände gebunden,
soweit er nicht berechtigt ist, seine Angelegenheiten nach eigener Satzung zu regeln.
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| § 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. | Mitglied des Verbandes können auf
Antrag alle Turn-und Sportvereine der Stadt Werdohl werden, die Mitglied eines
Fachverbandes, der dem Deutschen Sportbund oder Landessportbund Nordrhein-Westfalen
angehört. |
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| 2. | Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann
nicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1 gegeben sind. |
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| 3. | Die Mitgliedschaft erlischt |
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| a) | durch Austritt des Mitgliedvereines |
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| b) | durch Auflösung des Mitgliedvereines |
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| c) | durch rechtskräftigen Ausschuß aus
dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen, einer seiner Fachverbände oder aus dem
Kreissportbund. |
|
| Der Austritt zu a) wird den Vereinen
bestätigt, die Löschung der Mitgliedschaft aufgrund b) und c) erfolgt automatisch nach
Eintritt und Bekanntwerden der angegebenen Voraussetzungen. |
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| 4. | Ausscheidende Mitgliedsvereine haben
vom Tag ihres Ausscheidens an keine Rechte mehr gegenüber dem Verband und seinem
Vermögen.
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| § 5 Rechte und Pflichten der
Mitgliedsvereine |
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| 1. | Die Mitgliedsvereine bzw. ihre
Delegierten haben folgende Rechte: |
|
| a) | das Wahl und Stimmrecht |
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| b) | Anträge an die Versammlungen des
Verbandes zu stellen und diese zu vertreten |
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| c) | Das passive Wahlrecht |
|
| d) | Das Recht auf Betreuung und Vertretung
ihrer Interessen im Sinne dieser Satzung. |
|
| 2. | Die Mitgliedsvereine haben folgende
Pflichten: |
|
| a) | die Satzung des Verbandes anzuerkennen |
|
| b) | die Beschlüsse der Verbandsorgane zu
befolgen |
|
| c) | die Mittelzuweisungen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953 (Bundesgesetzblatt I / Seite 1592) zu verwenden |
|
| d) | zweckgebundene Mittel nicht für andere Zwecke zu verwenden |
|
| 3. | Rechte eines Mitgliedvereines, der
seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ruhen bis zur Erfüllung der Pflichten.
|
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| § 6 Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern | ||
| 1. | Mitglieder von dem Verband
angehörenden Mitgliedsvereinen, die sich um den Verband, den Verein oder die Idee der
Leibesübungen besondere Verdienste erworben haben, können vom Verband geehrt werden. |
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| 2. | Der Personenkreis wird vom Vorstand des
Verbandes benannt; ein Anrecht auf Ehrung kann nicht erworben werden.
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| § 7 Organe des Verbandes |
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| 1. | Organe des Verbandes sind: |
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| a) | die ordentliche und außerordentliche
Delegiertenversammlung |
|
| b) | der Vorstand |
|
| c) | der Beirat |
|
| d) | die Kassenprüfer
|
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| § 8 Delegiertenversammlung | ||
| 1. | Die ordentliche Delegiertenversammlung
ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, sie muß bis zum Ende des zweiten
Quartals des neuen Geschäftsjahres stattfinden |
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| 2. | Die außerordentliche
Delegiertenversammlung des Verbandes ist vom Vorstand einzuberufen |
|
| a) | wenn 3/10 der Mitgliedsvereine dieses
schriftlich beantragen |
|
| b) | wenn der Vorstand dieses im Interesse
des Verbandes für erforderlich hält. |
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| 3. | Die Termine der Versammlungen des
Verbandes sind den Mitgliedsvereinen 14 Tage vorher unter Angabe des Tagungsortes, der
Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zu den Versammlungen müssen bis zum 7.
Tag nach Terminbekanntgabe dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. In
außerordentlichen Fällen insbesondere dann, wenn dringende Verbandsinteresse
vorliegen kann der Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen mit einer
Frist von 5 Tagen einberufen. Die Frist zur Antragstellung ist der Einladung
bekanntzugeben. |
|
| 4. | In der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenverammlung des
Verbandes haben die Delegierten der Mitgliedsvereine Stimmrecht. Die Anzahl der von den
Mitgliedsvereinen zu entsendenden Delegierten errechnet sich aus der an die Sporthilfe
e.V. zum Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet,
abgegebenen Mitgliedermeldung. Für je
angefangene 50 Mitglieder können die Mitgliedsvereine je einen Delegierten stellen. |
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| 5. | Die Mitgliedsvereine sind nicht zur
vorläufigen Nominierung der Delegierten verpflichtet, jedoch an die Anzahl gebunden. Kein
Delegierter kann einen nicht anwesenden vertreten. |
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| 6. | Die ordentliche Delegiertenversammlung
des Verbandes nimmt die Berichte des Vorstandes, der Jahresrechnung und der
Prüfungskommission Sportabzeichen entgegen und erteilt ihnen nach
Stellungnahme Entlastung. Sie wählt alle zu berufenden Vorstandsmitglieder sowie die
Kassenprüfer. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und vorliegende Anträge. |
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| 7. | In der außerordentliche
Delegiertenversammlung kann nur die Tagesordnung behandelt werden, die den Anlaß zur
Einberufung gegeben hat. |
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| 8. | Alle ordnungsgemäß einberufenen
Versammlungen sind beschlußfähig. |
|
| 9. | Die Versammlungen entscheiden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (Stimmenmehrheit); Stimmengleicheit bedeutet
Ablehnung. Über Satzungsänderungen und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das heißt
solchen Anträgen, für die die ordentliche Antragsfrist nicht eingehalten wurde,
entscheidet sie mit 2/3 Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene
Stimmen. |
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| 10. | Abstimmungen erfolgen durch ein vom
Versammlungsleiter zu bestimmendes Zeichen. Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt
werden, notfalls sind die Stimmen durchzuzählen. |
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| 11. | Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn es die
Mehrheit der Versammlung beschließt. |
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| 12. | Zu allen Versammlungen können Anträge gestellt werden: |
|
| a) | vom Vorstand |
|
| b) | vom Beirat |
|
| c) | von den Stimmberechtigten |
|
| 13. | Den Vorsitz in den ordentlichen und
außerordentlichen Delegiertenversammlungen führt der 1 Vorsitzende oder sein
Stellvertreter.
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| § 9 Vorstand und Beirat |
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| 1. | Der Vorstand des Verbandes besteht aus |
|
| a) | dem 1. Vorsitzenden |
|
| b) | dem stellvertretenden Vorsitzenden |
|
| c) | dem Geschäftsführer |
|
| d) | dem Kassenwart |
|
| e) | dem Sportwart |
|
| f) | dem Jugendwart |
|
| g) | einer Frauenwartin |
|
| h) | vier Beisitzern. |
|
| 2. | Der Beirat des Verbandes besteht aus: |
|
| a) | dem Vorstand |
|
| b) | je einem Vertreter der Mitgliedsvereine. |
|
| 3. | Der Vorstand wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt; ihm können nur Mitglieder der dem Verband angeschlossenen
Mitgliedsvereine angehören. Wiederwahl ist zulässig. |
|
| 4. | Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins nach den Vorschriften der Satzung, den Beschlüssen der ordentlichen und
außerordentlichen Delegiertenversammlungen und den allseits anerkannten Grundsätzen
einer korrekten Geschäftsführung. Er erläßt Ausführungsbestimmungen und trifft
Entscheidungen in allen ihm gemäß Satzung und Ordnung und Gesetz zugewiesenen oder
zustehenden Fällen. Er bereitet die Delegiertenversammlungen vor und beruft sie ein. |
|
| 5. | Der Beirat ist beratendes Organ des
Vorstandes und kann nur von diesem einberufen werden. Die Beiratsmitglieder werden von den
Mitgliedsvereinen benannt. |
|
| 6. | Die gesetzliche Vertretung (§26 BGB)
erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer oder Kassenwart gemeinsam. |
|
| 7. | Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
hat der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarischen einen Vertreter
zu bestellen. Dieses gilt nicht für den 1. Vorsitzenden. Dieser ist durch eine innerhalb
von 3 Monaten einzuberufende außerordentliche Delegiertenversammlung neu zu wählen. Bis
zur Neuwahl führt der stellvertretende Vorsitzende den Verband kommissarisch. |
|
| 8. | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüssse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden der Vorstandssitzungen. |
|
| 9. | Der erste Vorsitzende ist in Verbindung mit
dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart
in dringenden Fällen befugt, selbständige Entscheidungen im Rahmen der Satzung zu
treffen. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist hierfür nachträglich die Genehmigung des
Vorstandes einzuholen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng
vertraulich, sofern sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. |
|
| 10. | Der Vorstand benennt die
Prüfungskommission für das Sportabzeichen und bestimmt deren Leiter. Der
Prüfungskommission gehöhren an: |
|
| a) | der Prüfungsleiter und dessen
Stellvertreter |
|
| b) | der Sportwart |
|
| c) | der für die Beschaffung und Ausgabe
der Prüfungshefte und Sportabzeichen Verantwortliche |
|
| d) | die vom Kreissportbund benannten und mit Ausweis versehenen Prüfer. |
|
| 11. | Die Prüfungskommission ist an die
allgemeinen Richtlinien für den Erwerb des
Sportabzeichens gebunden und muß die Weisungen des Prüfungsausschusses für das
Sportabzeichen beim Kreissportbund beachten. |
|
| 12. | Der Vorstand hat dafür Sorge zu
tragen, daß keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wird. |
|
| 13. | Über jede Sitzung des Vorstandes,
Beirates und der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu erstellen. Es müssen alle
Anträge, Abstimmungsergebnisse und gefaßte Beschlüsse enthalten sein. Die Niederschrift
von einer Vorstands- oder Beiratssitzung wird zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt
und ist vom 1. Vorsitzenden und dem Verfasser zu unterschreiben. Sie besitzt Beweiskraft
bezüglich Form und Inhalt der protokollierten Tatsachen. Die Niederschrift von einer
ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung ist vom Protokollführer und
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und per Kopie den Mitgliedsvereinen zuzustellen.
Einwendungen gegen dieses Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dem
Vorsitzenden schriftlich einzureichen. |
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| 14. | Anmeldungen zum Vereinsregister kann
der 1. Vorsitzende allein vornehmen. |
|
| 15. | Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter bleiben solange Vorstand im Sinne
des Gesetzes, bis ein neuer 1. Vorsitzender oder Stellvertreter gewählt wird.
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|
| § 10 Kassenprüfer | ||
| 1. | Die Delegiertenversammlung des
Verbandes wählt 2 Kassenprüfer sowie 2 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes oder
Beirates sein. |
|
| 2. | Die Kassenprüfer haben die Kasse des
Verbandes jährlich mindestens einmal zu prüfen. Die letzte Kassenprüfung muß nach
Abschluß des Geschäftsjahres vor der Delegiertenversammlung erfolgen. Über jede
durchgeführte Kassenprüfung muß nach Abschluß des Geschäftsjahres vor der
Delegiertenversammlung erfolgen. Über jede durchgeführte Kassenprüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von den Prüfern und dem Kassenwart zu
unterschreiben und vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Wesentliche Mängel sind dem Vorstand
bekanntzugeben. |
|
| 3. | Die Kassenprüfer haben der
Delegiertenversammlung den abschließenden Kassenprüfungsbericht bekanntzugeben und
Entlastung zu beantragen. |
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| 4. | Über die Entlastung der Kassenführung und der Gesamtarbeit des Vorstandes
und des Beirates stimmt die Delegiertenversammlung ab. Die Entlastung gilt bei
Stimmenmehrheit als erteilt.
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| § 11 Vermögensverwaltung |
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| 1. | Die Führung der Kassengeschäfte erfolgt durch den Kassenwart. Das
Verbandsvermögen darf nur im Sinne der Gemeinnützigkeit und dem Zweck des Verbandes
dienend verwendet werden. Zur Deckung der laufenden Geschäfte kann ein Kassenkredit von
DM 3.000,-- aufgenommen werden. |
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| 2. | Für die Schulden des Verbandes haftet
nur das Verbandsvermögen. |
|
| 3. | Die von Behörden oder sonstigen
Stellen für Zwecke der Jugend gezahlten Beiträge dürfen von der Kasse des Verbandes nur
zweckgebunden an die Mitgliedsvereine weitergeleitet werden. |
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| 4. | Zweckgebundene Spenden dürfen nur für
den benannten Zweck Verwendung finden. |
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| 5. | Jede Ausgabeanweisung bedarf der
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes.
Ausgabeanweisungen, die den Kassenbestand und die in § 11, Abs. 1 genannte Kredithöhe
übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Jede Ein-und Ausgabe ist in ein
Kassenbuch einzutragen. |
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| 6. | Über das bewegliche und unbewegliche Verbandsvermögen hat
der Kassenwart ein Inventarverzeichnis unter Beachtung einer ordentliche
Kontrollmöglichkeit zu führen und laufend
zu ergänzen.
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|
| § 12 Auflösung des Verbandes | ||
| 1. | Eine Auflösung des Verbandes kann nur
durch eine zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung erfolgen. |
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| 2. | Die außerordentliche
Delegiertenversammlung muß beim Vorstand des Verbandes von mindestens 2/3 der im
jeweiligen Geschäftsjahr stimmberechtigten Delegierten beantragt werden. |
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| 3. | Ein Beschluß über die Auflösung des
Verbandes ist nur dann wirksam, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten für
die Auflösung stimmen. |
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| 4. | Für den Fall der Auflösung des
Verbandes bestellt die außerordentliche Delegiertenversammlung zwei Liquidatoren, die die
Verbandsgeschäfte abzuwickeln haben. |
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| Das nach Bezahlung der
Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen wird bei Auflösung des Verbandes oder bei
Wegfall des bisherigen Zweckes an die Stadt Werdohl überwiesen, die diesen Betrag
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Sport dienen, verwenden darf. |
12.07.02